Obstbrand

Bemühte man vor Jahren die Statistik, tauchten Obstbrand und Obstbrände im Reigen der Spirituosen eher am Rand auf. Die Situation hat sich für Obstbrände sowie Obstbrand ein wenig geändert, und inzwischen liegt der Marktanteil weitaus höher. Ein Ende dieses positiven Trends ist nicht abzusehen, denn der Obstbrand oder die Obstbrände sind nun einmal eine besonders typisch deutsche Spirituosenspezialität.

Dass die Deutschen in zunehmendem Masse auf diese Produkte aus heimischer Destillierkunst zurückgreifen, hat natürlich auch die ausländischen Anbieter nicht ruhen lassen, und mittlerweile dürften Millionen Flaschen an ausländischen Obstbränden auf den deutschen Markt gelangen, teilweise als Flaschenware, teilweise als lose Ware mit anschliessender Abfüllung in Deutschland.

Die ausländischen Obstbrände werden in erster Linie in den höheren Preissegmenten angeboten und sind, ausserhalb der Gastronomie, vorwiegend in Spirituosen-Spezialgeschäften erhältlich. Die deutschen Produkte werden von diesen ausländischen Anbietern wohl nur geringfügig tangiert. Das passt zu Erkenntnissen der Marktforscher, die die Freunde edier Destillate aus Kirschen, Zwetschgen, Pflaumen oder Mirabellen als besonders sorten- und markentreu charakterisieren. Die Verbraucher honorieren die Unternehmensphilosophie "Qualität' in jeder Beziehung", nicht zuletzt auch über den Preis.

Obstbrand ist der Oberbegriff für Spirituosen; er umfasst auch die Begriffe "Obstler", "Obstwasser" und "Obstgeist" (vgl. das Stichwort "Geiste" bzw. das Stichwort "Himbeergeist".

Ein Obstbrand aus vergorenen Früchten ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch alkoholische Gärung und Destillation derfrischen, fleischigen Frucht ­ oder des frischen Mostes dieser Frucht ­ mit oder ohne Steine ­ gewonnen wird. Der gesamte Alkohol muss aus der Vergärung der Frucht stammen. Ein geringer Zusatz von Zucker ist bei Obstrbänden ohne Herkunftsbezeichnung zulässig.

Die Destillation bei Obstbränden muss so durchgeführt werden, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der verwendeten Frucht behält, weniger als 86% vol Alkohol und mindestens 200 g/hl A an flüchtigen Nebenbestandteilen aufweist.

Der Methanolgehalt wurde von der EU-Kommission 1989 auf höchstens 1000 g/hl festgelegt. 1990 wurde dieser Grenzwert angehoben auf 1500 g/hl A, wenn der Obstbrand aus Pflaumen, Äpfeln, Mirabellen, Zwetschgen oder Sandbeeren hergestellt wird und dieser von den Erzeugern der Früchte in Destillations- betrieben mit einer Jahresproduktion von höchstens 500 l A je Brand gewonnen wird. Kurz vor Jahresende 1995 wurde bekannt, dass sich der "Durchführungsausschuss für Spirituosen" bei der EUKommission nach äusserst kontroversen Vorverhandlungen geeinigt: hat, den Methanolhöchstgehalt für Brände aus Pflaumen, Mirabellen, Zwetschgen, Apfeln und Birnen abzusenken und zwar
- auf 1350 g/hl A ab 1.1.1998 und
- auf 1200 g/hl A ab 1.1.2000.
Mit der Absenkung auf 1200 g / hl A. ausgenommen ist Williams-Birnenbrand, für den auch über dem 1.1.2000 hinaus ein Methanolhöchstwert von 1350 g/hl A gilt.

Als weiteres Kriterium für Obstbrände sei genannt:
Steinobst darf höchstens 10 g/hl A an Blausäure enthalten. Die so definierte Spirituose wird unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht bezeichnet. Es gibt somit Bezeichnungen wie Kirschbrand, Apfelbrand, Brand aus Birnen, Pflaumenbrand oder Slibowitz (s.d.), Mirabellenwasser usw. Kirschwasser kann auch einfach als Kirsch bezeichnet werden. Die Möglichkeit, nur den Namen der Frucht als Verkehrsbezeichnung zu verwenden, besteht ausser für Kirsch für folgende Früchte: Mirabellen, Pfiaume, Zwetschgen, Erdbeerbaumfrüchte, Apfel "Golden Delicious" und Williams. Eine Irreführung des Verbrauchers muss jedoch ausgeschlossen sein und im Zweifelsfalle muss die Deklaration durch den Oberbegriff Obstbrand ergänzt werden oder es ist eine Erläuterung beizugeben.

Die Bezeichnung "Obstbrand" ist Erzeugnissen vorbehalten, die aus mehreren Obstarten destilliert sind, wobei die einzelnen Obstarten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen zusätzlich benannt werden können, z. B. "Obstbrand aus Äpfeln und Birnen".
Bei Tresterbrand wäre die Bezeichnung "Tresterbrand aus .....Trester, wenn nur eine Obstsorte verwendet wurde.
"Obsttresterbrand" ist die richtige Bezeichnung bei Verwendung mehrerer Obstsorten.
Wird Weintrester gebrannt, genügt sie Bezeichnung "Tresterbrand" oder auch einfach "Trester".

Beerenfrüchte, frisch oder teilweise vergoren und mit Alkohol versetzt, liefern ein Destillat, das unter Voranstellung des Namens der Frucht als "Brand" bezeichnet werden kann, wenn auf 100 kg Früchte höchstens 20 l A zugesetzt sind.

Zur Vermeidung von Verwechslungen mit "Bränden" ohne Fremdalkoholzusatz wird auf dem Etikett die Angabe verlangt: "Durch Einmaischen und Destillieren gewonnen" (noch bis zum Jahr 2009).

Werden ganze, nicht vergorene Früchte mit Neutralalkohol eingemaischt und destilliert, so kann anstelle der Bezeichnung "brand" auch "geist" treten.

Der Mindestalkoholgehalt beträgt bei Obst- und Tresterbränden 37,5 % vol. Bei Spirituosen mit einer geschützten Herkunftsbezeichnung beträgt die Mindestalkoholstärke 40% vol. Geschützt sind: Schwarzwälder Kirschwasser, Himbeergeist, Mirabellenwasser, Williamsbirne, Zwetschgenwasser, ausserdem Fränkisches Zwetschgenwasser, Fränkisches Kirschwasser, Fränkischer Obstler.

Geänderte Definition von Obstbrand nach der


VERORDNUNG (EG) Nr. 110/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum
Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 Anhang 2

Obstbrand
a) Obstbrand ist eine Spirituose,

i) die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation einer frischen fleischigen Frucht oder des
frischen Mosts dieser Frucht - mit oder ohne Steine - oder von Beeren oder Gemüse gewonnen wird,
ii) die zu weniger als 86 % vol so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der
destillierten Ausgangsstoffe bewahrt,
iii) die einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. aufweist,
iv) deren Blausäuregehalt bei Steinobstbrand 7 g/hl r. A. nicht überschreitet.

b) Der Höchstgehalt an Methanol von Obstbrand ist 1 000 g/hl r. A.
Bei folgenden Obstbränden beträgt der Höchstgehalt an Methanol jedoch

i) 1 200 g/hl r. A., wenn er von folgenden Früchten gewonnen wurde:
- Pflaumen (Prunus domestica L.),
- Mirabellen (Prunus domestica L. subsp. syriaca (Borkh.) Janch. ex Mansf.),
- Zwetschgen (Prunus domestica L.),
- Äpfel (Malus domestica Borkh.),
- Birnen (Pyrus communis L.) ausgenommen Birnen der Sorte Williams (Pyrus communis L. cv
"Williams"),
- Himbeeren (Rubus idaeus L.),
- Brombeeren (Rubus fruticosus auct. aggr.),
- Aprikosen/Marillen (Prunus armeniaca L.),
- Pfirsiche (Prunus persica (L.) Batsch);
ii) 1 350 g/hl r. A., wenn er von folgenden Früchten oder Beeren gewonnen wurde:
- Birnen der Sorte Williams (Pyrus communis L. cv "Williams"),
- Rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.),
- Schwarze Johannisbeeren (Ribes nigrum L.),
- Vogelbeeren (Sorbus aucuparia L.),
- Holunder (Sambucus nigra L.)
- Quitten (Cydonia oblonga Mill.),
- Wacholderbeeren (Juniperus communis L. und/oder Juniperus oxicedrus L.)

c) Der Mindestalkoholgehalt von Obstbrand beträgt 37,5 % vol.

d) Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5
ist nicht zulässig.

e) Obstbrand darf nicht aromatisiert werden.

f) Die Verkehrsbezeichnung lautet "-brand" unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Obst-, Beerenoder
Gemüseart, also Kirschbrand (oder Kirsch), Pflaumenbrand (oder Slibowitz), Mirabellenbrand, Pfirsichbrand,
Apfelbrand, Birnenbrand, Aprikosenbrand, Feigenbrand, Brand aus Zitrusfrüchten, Brand aus Weintrauben oder
Brand aus sonstigen Früchten.
Er kann auch unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht als "-wasser" bezeichnet werden.
Nur bei der Herstellung aus folgenden Früchten kann der Name der Frucht an die Stelle der Bezeichnung

"-brand" unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht treten:
- Mirabellen (Prunus domestica L. subsp. syriaca (Borkh.) Janch. ex Mansf.),
- Pflaumen (Prunus domestica L.),
- Zwetschgen (Prunus domestica L.),
- Erdbeerbaumfrüchte (Arbutus unedo L.),
- Äpfel der Sorte "Golden Delicious".

Besteht die Gefahr, dass der Endverbraucher eine dieser Verkehrsbezeichnungen nicht leicht versteht, so muss auf
dem Etikett das Wort "Brand", gegebenenfalls mit einer Erläuterung, erscheinen.

g) Die Bezeichnung "Williams" ist Birnenbrand vorbehalten, der ausschließlich aus Birnen der Sorte "Williams"
gewonnen wird.

h) Werden die Maischen zweier oder mehrerer Obst-, Beeren- oder Gemüsearten zusammen destilliert, so erhält
das Erzeugnis die Verkehrsbezeichnung "Obstbrand" bzw. "Gemüsebrand". Ergänzend können die einzelnen
Obst-, Beeren- oder Gemüsearten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden.

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